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S a t z u n g
des „Generationenhauses Sontheim e.V.“ in Sontheim
§ 1. Name/Sitz
(I) Der Verein führt den Namen „Generationenhaus Sontheim e.V.“ Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(II) Er hat seinen Sitz in 87776 Sontheim.
§ 2 Zweck
(I) Die Aufgabe des Vereins ist es, im Sinne der katholischen Kirche die Betreuungs- und Begegnungseinrichtung für verschiedene Bevölkerungsgruppen sowohl aktiv als auch passiv zu unterstützen.
(II) Aufgaben des Vereins sind insbesondere
1. Förderung des generationenübergreifenden Zusammenlebens
2. Aktive Unterstützung in der Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Senioren sowie Behinderten
3. Gewinnung sowie Fortbildung von ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen für die Betreuungs- und Begegnungsdienste
4. Förderung durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Aktivitäten.
(III) Der Verein kann sich auch an anderen Einrichtungen beteiligen, soweit dies mit seiner Zweck- und Zielsetzung zu vereinbaren oder sonst in seinem Interesse gelegen ist.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(I) Mit der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 dieser Satzung verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(II) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
(III) Er verfolgt mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 AO, indem seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, welche
1. persönlich bedürftig sind, d.h. infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53, Satz 1 Ziff. 1 AO),
2. wirtschaftlich bedürftig sind, d.h. ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht bzw. nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können (§ 53, Satz 1, Ziff. 2 AO).
(IV) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(V) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
§ 4 Verbandszugehörigkeit
(I) Der Verein ist Mitglied beim Caritasverband Memmingen-Unterallgäu e.V. und damit dem Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V., Augsburg, und dem Deutschen Caritasverband e.V, Freiburg, angeschlossen.
(II) Änderungen dieser Satzung, soweit sie den kirchlich-caritativen Charakter und/oder die Gemeinnützigkeit des Vereins betreffen, und die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V. .
§ 5 Mitgliedschaft
(I) Mitglieder des Vereins können auf Antrag natürliche und juristische Personen werden, die bereit und in der Lage sind, an der Erfüllung und Förderung des Vereinszweckes entsprechend mitzuwirken.
(II) Ob die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, entscheidet jeweils der Vorstand des Vereins. Eine Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
(III) Natürliche und juristische Personen haben als Mitglieder gleiche Rechte und Pflichten. Sie sind insbesondere berechtigt, die Leistung und Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen sowie an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(IV) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
(V) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
(VI) Der Austritt ist jeweils unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres möglich. Er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(VII) Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied seinen Pflichten trotz nachweislicher Aufforderung nicht nachkommt oder durch sein Verhalten den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(I) Der Verein unterscheidet zwischen „Fördernde Mitglieder“ und „Aktive Mitglieder“.
1. Die fördernden Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2. Die aktiven Mitglieder bringen sich durch ihre Tätigkeit im Generationenhaus ein.
(II) Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden jeweils durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Vereinsvermögen
(I) Beim Vereinsvermögen handelt es sich um ein von dem der Mitglieder gesondertes Vermögen. Es steht dem Verein selbst zu. Die Mitglieder haben keinen Anteil daran.
(II) Die Mitglieder können nicht die Teilung des Vereinsvermögens verlangen. Ihr Ausscheiden, die Auflösung oder Aufhebung des Vereins, der ganze oder nur teilweise Wegfall seines Zwecks und seiner Aufgaben lässt keine Ansprüche der Mitglieder auf das Vereinsvermögen entstehen.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
(I) Der Vorstand besteht aus:
1. dem/der 1. Vorsitzenden
2. dem/der 2. Vorsitzenden
3. dem/der Kassierer/in
4. dem/der Schriftführer/in
5. drei gewählten Beisitzern/Beisitzerinnen
(II) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig.
(III) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(VI) Unter Vorstand im Sinne dieser Satzung ist der Vorstand gemäß § 9 zu verstehen.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes, Vertretungsbefugnis
(I) Der Vorstand hat nach Maßgabe des Gesetzes, dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nach besten Kräften auf eine Erfüllung der Aufgaben und Verwirklichung der Ziele des Vereins hinzuwirken. Seine Zuständigkeit umfasst alle Angelegenheiten des Vereins, deren Besorgung nicht einem anderen Organ des Vereins zugewiesen ist.
(II) Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden/die 1. Vorsitzende, den 2. Vorsitzenden/
die 2. Vorsitzende. Jeder/jede hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis kann den Verein der/die 2. Vorsitzende nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden handeln.
(III) Die einzelnen Vorstandsmitglieder üben ihre Vorstandstätigkeiten ehrenamtlich aus. Die ihnen dabei entstehenden notwendigen Aufwendungen erhalten sie auf Antrag und gegen Nachweis vom Verein ersetzt.
§ 11 Willensbildung des Vorstandes
(I) Der Vorstand wird durch Beschlussfassung tätig. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der zu seiner Sitzung erschienenen Vorstandsmitglieder. Kein Mitglied darf sich dabei der Stimme enthalten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung des ihn vertretenden 2. Vorsitzenden/die ihn vertretende 2. Vorsitzende, den Ausschlag.
(II) Der Vorstand tritt auf Einladung des/der 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung des/der 2. Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens dreimal im Jahr, zusammen. Auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand binnen vier Wochen einzuberufen, die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung.
(III) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
(IV) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden bzw. vom 2. Vorsitzenden/der
2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
§ 12 Mitgliederversammlung
(I) Die Mitgliederversammlung hat nach Maßgabe des Gesetzes und dieser Satzung gemeinsam mit dem Vorstand nach besten Kräften auf eine Erfüllung der Aufgaben und Verwirklichung der Ziele des Vereins hinzuwirken.
(II) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Die Wahl des/der 1. und 2. Vorsitzenden, des Kassiers/der Kassiererin, des Schriftführers/der Schriftführerin, der drei Beisitzer/innen und zwei Revisoren/Revisorinnen als Kassenprüfer.
2. Die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
3. Die Anerkennung der Jahresrechnung.
4. Die jährliche Überprüfung des Kassen- und Rechnungswesens des Vereins durch zwei Revisoren/Revisorinnen.
5. Die Entlastung des Vorstandes.
6. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
7. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 13 Willensbildung der Mitgliederversammlung
(I) Die Mitgliederversammlung wird durch Beschlussfassung tätig.
(II) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse, durch den 1. Vorsitzenden/die 1. Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden/die 2. Vorsitzende oder durch zwei weitere Vorstandsmitglieder gemeinsam, zwei Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung.
(III) Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe dies verlangen. Die Einberufung hat dann durch den 1. Vorsitzenden/die 1. Vor-sitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden/die
2. Vorsitzende oder durch zwei weitere Vorstandsmitglieder, innerhalb von
vier Wochen zu erfolgen.
§ 14 Satzungsänderung
(I) Die Änderung der Satzung bedarf jeweils einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen des gefassten Beschlusses des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
(II) Eine gemäß Abs. 1 vorgenommene nachträgliche Änderung, Ergänzung, Einfügung oder Streichung einer für die steuerlichen Vergünstigungen wesentlichen Satzungsbestimmungen ist dem Finanzamt jeweils unverzüglich mitzuteilen. Ist etwas Derartiges in ein öffentliches Register einzutragen, so ist die Eintragung dem Finanzamt nachträglich in Abschrift mitzuteilen.
§ 15 Auflösung
(I) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(II) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Kath. Kirchenstiftung St. Martin in Sontheim und an die politische Gemeinde Sontheim, die das Vereinsvermögen im Sinne des Vereinszwecks im Tätigkeitsgebiet des Vereins zu verwenden hat.
(III) Vorgänge nach §§ 14 und 15 dieser Satzung, ebenso die Eingliederung des Vereins in eine andere Körperschaft oder die Übertragung seines Aktivvermögens als Ganzes sind unverzüglich dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
(IV) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Datum der Vereinsgründung in Kraft.
87776 Sontheim, den 06. April 2006
„Generationenhaus Sontheim e.V.“
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Eingetragen beim Amtsgericht Memmingen -Registergericht-
am 11. Mai 2006 unter VR 200022
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